Das Carnet TIR-Verfahren
Bei internationalen Transporten zwischen der Europäischen Union und
Drittstaaten sowie auch zwischen nicht zur EU gehörigen Staaten sind für
die beförderten Waren Zölle und Abgaben zu entrichten. Bei einem Transport
ohne Eröffnung eines Versandverfahrens von Europa ins außereuropäische
Ausland hat der Transportunternehmer bei der Einfahrt in den ersten
Nicht-EU-Staat die anfallenden Zölle und Steuern zu entrichten. Wird
dieser Staat lediglich im Transit durchfahren, so erfolgt am
Ausgangszollamt die Rückerstattung der gezahlten Beträge; bei der Einfahrt
in das darauffolgende Land sind wiederum Zölle und Abgaben zu entrichten
etc.
Da diese Vorgehensweise zu erheblichen Aufenthalten an den einzelnen
Grenzen führen und außerdem das Mitführen großer Geldbeträge durch den
Fahrer voraussetzen würde - die Summe aus Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer
beträgt immerhin zwischen 30 und 50% des Warenwertes - hat man sog.
Versandverfahren eingeführt, mit deren Hilfe die Erhebung der Zölle und
Abgaben vereinfacht wird. Das Carnet TIR-Verfahren ist ein solches
Versandverfahren für den Transport von Gütern auf der Straße. Mehr als 60
Staaten sowie die EU sind Vertragspartner des TIR-Übereinkommens vom
14.11.1975.
Ein Transport unter dem Zolldokument Carnet TIR wird unter Zollverschluss
durchgeführt, das heißt, der Lkw, dessen Ladeeinheiten zollverschlussfähig
sein müssen, wird zu Beginn des Transports vom Abgangszollamt verplombt.
Hierfür muss ein gültiges Zollverschlussanerkenntnis für das Fahrzeug
vorgelegt werden. Der Zollbeamte eröffnet das Carnet TIR und bestätigt
damit, dass in dem Fahrzeug die im Warenmanifest des Dokuments
aufgeführten Waren unter Zollverschluss befördert werden. An den
Grenzübergängen wird das Carnet TIR nunmehr nur abgestempelt, es fallen
keine Zölle und Abgaben an, und die Zollplombe bleibt intakt. Erst am
Zollamt des Bestimmungsorts wird die Plombe gebrochen und das Fahrzeug
geöffnet. Wird die Ware vom Bestimmungszollamt vollständig und in
Übereinstimmung mit dem Warenmanifest des Carnet TIR vorgefunden, so wird
das Carnet TIR mit Zahlung der Zölle und Abgaben im Bestimmungsland
erledigt.
Um einen Transport auf diese Weise durchführen zu können, muss der
Unternehmer im Besitz eines Carnet TIR-Dokuments sein. Dieses Dokument
wird von der International Road Transport Union (IRU) in Genf
herausgegeben. Die Zollbehörden gehen mit dem Verzicht auf Erhebung von
Zöllen und Kontrollen der Ladung unterwegs, wie sie das TIR-Verfahren
vorsieht, ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko ein.Aus diesem Grund
müssen für den Bezug von Carnets TIR seitens des Unternehmens eine Reihe
von Voraussetzungen erfüllt sein: So sind persönliche Zuverlässigkeit und
wirtschaftlich geordnete Verhältnisse nachzuweisen (Bestätigung der
zuständigen Fachgruppe). In einer Verpflichtungserklärung erkennt der
Transportunternehmer die relevanten Rechtsvorschriften des Carnets TIR
Verfahrens und das Weisungsrecht vom Ausgabeverband und IRU an. Darüber
hinaus ist eine Bankhaftung von € 4.800,00 zur Absicherung etwaiger
Zollforderungen zu hinterlegen. Nur wer diese Voraussetzungen erfüllt,
kann ein Carnet TIR erhalten. Eine Weitergabe von Carnets TIR an andere
Unternehmen ist strikt untersagt.
Das TIR-System umfasst weitere Sicherungsmechanismen, die gewährleisten
sollen, dass die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten auch im Fall der
Nichterledigung eines Carnet TIR die Zahlung der Zölle und Abgaben
erreichen. Jeder Verstoß eines Carnet TIR Inhabers gegen die
Zollvorschriften, insbesondere das Versäumnis, die Ware ordnungsgemäß beim
Bestimmungszollamt zu gestellen und die Zahlung der Zölle und Steuern
durchzuführen (Nichterledigung des Carnet TIR), lässt den
Transportunternehmer selbst zum Steuerschuldner dieser Abgaben werden.Kann
die Zahlung der Steuerschuld gegen den Unternehmer von den Zollbehörden
nicht durchgesetzt werden, so wendet sich die Zollverwaltung an die
Garantiekette des TIR-Systems. Innerhalb dieser Garantiekette ist jeder
ausgebende Verband eines TIR-Vertragsstaats Zollbürge für Forderungen, die
in seinem Land aus der Nichterledigung von Carnet-Verfahren entstehen.
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