Das Carnet TIR-Verfahren


Bei internationalen Transporten zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten sowie auch zwischen nicht zur EU gehörigen Staaten sind für die beförderten Waren Zölle und Abgaben zu entrichten. Bei einem Transport ohne Eröffnung eines Versandverfahrens von Europa ins außereuropäische Ausland hat der Transportunternehmer bei der Einfahrt in den ersten Nicht-EU-Staat die anfallenden Zölle und Steuern zu entrichten. Wird dieser Staat lediglich im Transit durchfahren, so erfolgt am Ausgangszollamt die Rückerstattung der gezahlten Beträge; bei der Einfahrt in das darauffolgende Land sind wiederum Zölle und Abgaben zu entrichten etc.

Da diese Vorgehensweise zu erheblichen Aufenthalten an den einzelnen Grenzen führen und außerdem das Mitführen großer Geldbeträge durch den Fahrer voraussetzen würde - die Summe aus Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer beträgt immerhin zwischen 30 und 50% des Warenwertes - hat man sog. Versandverfahren eingeführt, mit deren Hilfe die Erhebung der Zölle und Abgaben vereinfacht wird. Das Carnet TIR-Verfahren ist ein solches Versandverfahren für den Transport von Gütern auf der Straße. Mehr als 60 Staaten sowie die EU sind Vertragspartner des TIR-Übereinkommens vom 14.11.1975.

Ein Transport unter dem Zolldokument Carnet TIR wird unter Zollverschluss durchgeführt, das heißt, der Lkw, dessen Ladeeinheiten zollverschlussfähig sein müssen, wird zu Beginn des Transports vom Abgangszollamt verplombt. Hierfür muss ein gültiges Zollverschlussanerkenntnis für das Fahrzeug vorgelegt werden. Der Zollbeamte eröffnet das Carnet TIR und bestätigt damit, dass in dem Fahrzeug die im Warenmanifest des Dokuments aufgeführten Waren unter Zollverschluss befördert werden. An den Grenzübergängen wird das Carnet TIR nunmehr nur abgestempelt, es fallen keine Zölle und Abgaben an, und die Zollplombe bleibt intakt. Erst am Zollamt des Bestimmungsorts wird die Plombe gebrochen und das Fahrzeug geöffnet. Wird die Ware vom Bestimmungszollamt vollständig und in Übereinstimmung mit dem Warenmanifest des Carnet TIR vorgefunden, so wird das Carnet TIR mit Zahlung der Zölle und Abgaben im Bestimmungsland erledigt.

Um einen Transport auf diese Weise durchführen zu können, muss der Unternehmer im Besitz eines Carnet TIR-Dokuments sein. Dieses Dokument wird von der International Road Transport Union (IRU) in Genf herausgegeben. Die Zollbehörden gehen mit dem Verzicht auf Erhebung von Zöllen und Kontrollen der Ladung unterwegs, wie sie das TIR-Verfahren vorsieht, ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko ein.Aus diesem Grund müssen für den Bezug von Carnets TIR seitens des Unternehmens eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein: So sind persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftlich geordnete Verhältnisse nachzuweisen (Bestätigung der zuständigen Fachgruppe). In einer Verpflichtungserklärung erkennt der Transportunternehmer die relevanten Rechtsvorschriften des Carnets TIR Verfahrens und das Weisungsrecht vom Ausgabeverband und IRU an. Darüber hinaus ist eine Bankhaftung von € 4.800,00 zur Absicherung etwaiger Zollforderungen zu hinterlegen. Nur wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Carnet TIR erhalten. Eine Weitergabe von Carnets TIR an andere Unternehmen ist strikt untersagt.

Das TIR-System umfasst weitere Sicherungsmechanismen, die gewährleisten sollen, dass die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten auch im Fall der Nichterledigung eines Carnet TIR die Zahlung der Zölle und Abgaben erreichen. Jeder Verstoß eines Carnet TIR Inhabers gegen die Zollvorschriften, insbesondere das Versäumnis, die Ware ordnungsgemäß beim Bestimmungszollamt zu gestellen und die Zahlung der Zölle und Steuern durchzuführen (Nichterledigung des Carnet TIR), lässt den Transportunternehmer selbst zum Steuerschuldner dieser Abgaben werden.Kann die Zahlung der Steuerschuld gegen den Unternehmer von den Zollbehörden nicht durchgesetzt werden, so wendet sich die Zollverwaltung an die Garantiekette des TIR-Systems. Innerhalb dieser Garantiekette ist jeder ausgebende Verband eines TIR-Vertragsstaats Zollbürge für Forderungen, die in seinem Land aus der Nichterledigung von Carnet-Verfahren entstehen.