Zulassung zum Carnet TIR-Verfahren


Aufgrund der Revision des TIR Abkommens, dürfen Carnets TIR nur an Transportunternehmen ausgegeben werden, die nachfolgende Dokumente beigebracht haben:

1.Firmenmäßig unterzeichnete Verpflichtungserklärung
2.Bankhaftung in der Höhe von € 4.800,00 zur Verfügung des Ausgabeverbandes
3.Eine Bestätigung der nationalen Fachgruppe Güterbeförderung
4.Datenblatt mit Angabe jener Personen, die berechtigt sind im Namen der Firma Carnets TIR zu bestellen und abzuholen / Liste Firmenverantwortliche
5.Übernahmebestätigung des Handbuchs für Carnet TIR Inhaber


Für die Überprüfung der Dokumente und Freigabe für den Carnet TIR Bezug ist mit mindestens 2 Wochen ab Eingang der unterzeichneten Dokumente beim nationalen Ausgabeverband zu rechnen, da die Zulassung zum Carnet TIR Verfahren bei den Ministerium der Finanzen beantragt werden muß.

Erst nachdem alle erforderlichen Überprüfungen durch den Verband beendet wurden, kann der offizielle Antrag seitens des Ausgabeverbandes beim Ministerium für Finanzen gestellt werden, welches, nach Prüfung durch die UNO, definitiv dasUnternehmen zum Carnet TIR Verfahren zulassen kann.

1.Verpflichtungserklärung
Die Verpflichtungserklärung stellt die Grundlage für die zukünftige Verwendung von Carnets TIR dar. Sie sollte aufmerksam durchgelesen werden und ggf. alles Notwendige veranlaßt werden, damit der Transportunternehmer in der Lage ist, die darin enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen. Zwei Exemplare werden vom Ausgabeverband im Original an das Unternehmen gesendet. Ein vollständig ausgefülltes und auf der letzten Seite firmenmäßig gezeichnetes Exemplar (z. B. Geschäftsführer, Prokurist) ist an den ausgebenden Verband zu retournieren.

2.Bankhaftung
Desweiteren benötigt der Ausgabeverband eine Bankhaftung in Höhe von € 4.800,00, die von der Bank ausgefüllt an den Ausgabeverband geschickt werden soll. Darüber hinaus stellt der Ausgabeverband eine Liste der sogenannten Risikogüter zur Verfügung. Falls Waren aus dieser Liste transportiert werden, muß eine zusätzliche Bankgarantie in der Höhe von € 48.000,00 hinterlegt werden sowie ist eine eigene Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, welche, bei Bedarf, beim Ausgabeverband aufliegt.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Bankhaftung 27 Monate nach Ausstellung des zuletzt bezogenen Carnets TIR beim Ausgabeverband hinterlegt bleiben muß, da in diesem Zeitraum eine Reklamation der Zollbehörde hinsichtlich eines Carnet TIR erfolgen könnte.

3..Fachgruppenbestätigung
Gemäß der IRU Regeln wird eine Bestätigung der Fachgruppe benötigt, daß die gewerberechtlichen Voraussetzungen für grenzüberschreitenden Straßengütertransport vorliegen (Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge).

4.Datenblatt
mit Angabe jener Personen, die berechtigt sind im Namen der Firma Carnets TIR zu bestellen und abzuholen / Liste Firmenverantwortliche Damit weitere Personen die Berechtigung haben, die Carnets TIR in einer Ausgabestelle abzuholen, muß ein Datenblatt für den Bezug von Grenzdokumenten sowie die Liste der Firmenverantwortlichen ausgefüllt und ebenfalls an den Ausgabeverband retourniert werden.

5.Übernahmebestätigung des Handbuchs für den Carnet TIR Inhaber
Das Handbuch soll dem Carnet TIR Inhaber, zusätzlich zur Verpflichtungserklärung,ermöglichen, weitere auftauchende Probleme zu klären. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Transportunternehmer an die Bestimmungen und Weisungen ausnahmslos zu halten haben. Die Übernahmebestätigung muß unterschrieben und an den Ausgabeverband retourniert werden.

Die Preise für Carnet Tir sind ländermässig unterschiedlich
 

4-Blatt: ca Euro 30,00 (60 Tage Gültigkeit)
6-Blatt: ca Euro 40,00 (60 Tage Gültigkeit)
14-Blatt: ca Euro 60,00 (60 Tage Gültigkeit)
20-Blatt: ca Euro 75,00 (60 Tage Gültigkeit)
 

Für jedes in Verlust geratene, unbenutzte Carnet TIR ist seit 1.6.1998 eine Sicherstellung im Gegenwert von USD 2.000,00 zu hinterlegen. Die Kaution wird erst nach Rückgabe des Carnets TIR an den Verband, oder nach Ablauf der Reklamationsfrist (max. 2 Jahre) retourniert. Carnets müssen nach dem Benützen unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf der Gültigkeit, an den Ausgabeverband retourniert werden.