Zulassung zum Carnet TIR-Verfahren
Aufgrund der Revision des TIR Abkommens, dürfen Carnets TIR nur an
Transportunternehmen ausgegeben werden, die nachfolgende Dokumente
beigebracht haben:
1.Firmenmäßig unterzeichnete Verpflichtungserklärung
2.Bankhaftung in der Höhe von € 4.800,00 zur Verfügung des
Ausgabeverbandes
3.Eine Bestätigung der nationalen Fachgruppe Güterbeförderung
4.Datenblatt mit Angabe jener Personen, die berechtigt sind im Namen der
Firma Carnets TIR zu bestellen und abzuholen / Liste Firmenverantwortliche
5.Übernahmebestätigung des Handbuchs für Carnet TIR Inhaber
Für die Überprüfung der Dokumente und Freigabe für den Carnet TIR Bezug
ist mit mindestens 2 Wochen ab Eingang der unterzeichneten Dokumente beim
nationalen Ausgabeverband zu rechnen, da die Zulassung zum Carnet TIR
Verfahren bei den Ministerium der Finanzen beantragt werden muß.
Erst nachdem alle erforderlichen Überprüfungen durch den Verband beendet
wurden, kann der offizielle Antrag seitens des Ausgabeverbandes beim
Ministerium für Finanzen gestellt werden, welches, nach Prüfung durch die
UNO, definitiv dasUnternehmen zum Carnet TIR Verfahren zulassen kann.
1.Verpflichtungserklärung
Die Verpflichtungserklärung stellt die Grundlage für die zukünftige
Verwendung von Carnets TIR dar. Sie sollte aufmerksam durchgelesen werden
und ggf. alles Notwendige veranlaßt werden, damit der Transportunternehmer
in der Lage ist, die darin enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen. Zwei
Exemplare werden vom Ausgabeverband im Original an das Unternehmen
gesendet. Ein vollständig ausgefülltes und auf der letzten Seite
firmenmäßig gezeichnetes Exemplar (z. B. Geschäftsführer, Prokurist) ist
an den ausgebenden Verband zu retournieren.
2.Bankhaftung
Desweiteren benötigt der Ausgabeverband eine Bankhaftung in Höhe von €
4.800,00, die von der Bank ausgefüllt an den Ausgabeverband geschickt
werden soll. Darüber hinaus stellt der Ausgabeverband eine Liste der
sogenannten Risikogüter zur Verfügung. Falls Waren aus dieser Liste
transportiert werden, muß eine zusätzliche Bankgarantie in der Höhe von €
48.000,00 hinterlegt werden sowie ist eine eigene Verpflichtungserklärung
zu unterzeichnen, welche, bei Bedarf, beim Ausgabeverband aufliegt.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Bankhaftung 27 Monate nach Ausstellung
des zuletzt bezogenen Carnets TIR beim Ausgabeverband hinterlegt bleiben
muß, da in diesem Zeitraum eine Reklamation der Zollbehörde hinsichtlich
eines Carnet TIR erfolgen könnte.
3..Fachgruppenbestätigung
Gemäß der IRU Regeln wird eine Bestätigung der Fachgruppe benötigt, daß
die gewerberechtlichen Voraussetzungen für grenzüberschreitenden
Straßengütertransport vorliegen (Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge).
4.Datenblatt
mit Angabe jener Personen, die berechtigt sind im Namen der Firma Carnets
TIR zu bestellen und abzuholen / Liste Firmenverantwortliche Damit weitere
Personen die Berechtigung haben, die Carnets TIR in einer Ausgabestelle
abzuholen, muß ein Datenblatt für den Bezug von Grenzdokumenten sowie die
Liste der Firmenverantwortlichen ausgefüllt und ebenfalls an den
Ausgabeverband retourniert werden.
5.Übernahmebestätigung des Handbuchs für den Carnet TIR Inhaber
Das Handbuch soll dem Carnet TIR Inhaber, zusätzlich zur
Verpflichtungserklärung,ermöglichen, weitere auftauchende Probleme zu
klären. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die
Transportunternehmer an die Bestimmungen und Weisungen ausnahmslos zu
halten haben. Die Übernahmebestätigung muß unterschrieben und an den
Ausgabeverband retourniert werden.
Die Preise für Carnet Tir sind ländermässig unterschiedlich
4-Blatt: ca Euro 30,00 (60 Tage Gültigkeit)
6-Blatt: ca Euro 40,00 (60 Tage Gültigkeit)
14-Blatt: ca Euro 60,00 (60 Tage Gültigkeit)
20-Blatt: ca Euro 75,00 (60 Tage Gültigkeit)
Für jedes in Verlust geratene, unbenutzte Carnet
TIR ist seit 1.6.1998 eine Sicherstellung im Gegenwert von USD 2.000,00 zu
hinterlegen. Die Kaution wird erst nach Rückgabe des Carnets TIR an den
Verband, oder nach Ablauf der Reklamationsfrist (max. 2 Jahre)
retourniert. Carnets müssen nach dem Benützen unverzüglich, spätestens
jedoch nach Ablauf der Gültigkeit, an den Ausgabeverband retourniert
werden.
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